Anwaltskanzlei
Linden & Mosel
Zülpicher Straße 274
50937 Köln
Tel. 0221 - 42 22 20
Fax 0221 - 42 20 47
E-mail:
info@LindenundMosel.de
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird bei der Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder auf eine Einkommensüberprüfung verzichtet. Erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung muss belegt werden, dass das Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenberuflich erwerbstätig ist. Rückwirkend zum 1. Januar 2011 haben Eltern, deren Kinder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen internationalen Jugendfreiwilligendienst absolvieren, einen Anspruch auf Kindergeld.
Alle Eltern können ab 2012 zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten (pro Kind bis zu EUR 4.000,-- jährlich) als Sonderausgaben absetzen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.familien-wegweiser.de
Für das Jahr 2012 gibt es keine neue Düsseldorfer Tabelle. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordert haben.
Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland hat den Betrieb aufgenommen. In dem Register befinden sich zukünftig Angaben über die Verwahrung von allen beim Notar errichteten Testamenten und von allen privaten Testamenten, die in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurden. Das Zentrale Testamentsregister wird vom Standesamt automatisch über einen Sterbefall informiert. So kann festgestellt werden, ob Testamente oder andere erbfolgerelevante Urkunden vorliegen. Durch dieses Verfahren wird gesichert, dass der letzte Wille des Erblassers auch beachtet wird. Nähere Informationen finden Sie unter www.testamentsregister.de
Im Unterhaltsrecht ist der Eigenbedarf angehoben, der einer unterhaltspflichtigen Person als sogenannter Selbstbehalt verbleiben muss.
Link zur neuen
Düsseldorfer Tabelle (PDF)
Das Kindergeld ist pro Kind um EUR 20,-- angehoben worden. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit EUR 184,--, für das 3. Kind EUR 190,--, ab dem 4. Kind erhält man EUR 215,--.
Die Einkommensgrenzen für den Verdienst von Kindern über 18 Jahren für den Bezug des Kindergeldes wurden heraufgesetzt. Erst ab einem Kindeseinkommen ab EUR 8.004,-- jährlich entfällt das Kindergeld.
Der Kinderfreibetrag ist von EUR 6.024,-- auf EUR 7.008,-- gestiegen. Daraus folgt die Erhöhung des Mindestunterhaltes und des Unterhaltsvorschusses.
Seit dem 1. Januar 2010 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Eine Anpassung war erforderlich, weil das Kindergeld erhöht wurde und sich die steuerlichen Kinderfreibeträge verändert haben.
Link zur neuen
Düsseldorfer Tabelle (PDF)
Neue Steuerklassenkombination: Erwerbstätige Ehepaare können ab 2010 die sogenannte Steuerklasse IV mit Faktor erhalten.
Dieser Faktor berücksichtigt die Vorteile des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug. Die Steuerlast wird auf beide Ehepartner nach ihren tatsächlichen Einkommensanteilen verteilt. Das führt dazu, dass die Lohnsteuersumme ziemlich genau dem tatsächlichen geschuldeten Betrag entspricht, der ansonsten erst bei der Berechnung der Einkommensteuer am Ende des Jahres im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt wird. Es wird bei der Wahl dieses Verfahrens zu weniger Steuerrückerstattungen kommen – auf der anderen Seite werden die Nachteile der Steuerklassenkombination III/V vermieden. Diese Kombination bewirkt nämlich, dass derjenige, der die Klasse V hat, deutlich höhere Lohnsteuerabzüge hat.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.familien-wegweiser.de
Das Erbrecht wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 reformiert. Die wichtigsten Änderungen bestehen zum einen den Entzug des Pflichtteilsrechts. Die Gründe für eine solche Entziehung sind den aktuellen Lebensverhältnissen angepasst worden. Zum zweiten wird die bisherige 10-Jahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gleitend ausgestaltet. Bislang war es so, dass – wenn der Erblasser vor seinem Tod einem Dritten etwas geschenkt hat – diese Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung in voller Höhe berücksichtigt wurden, wenn sie innerhalb der 10-Jahresfrist lagen. Nach der Neuregelung findet eine Schenkung immer weniger Berücksichtigung, je weiter sie zurückliegt. Im ersten Jahr vor dem Tode des Erblassers wird sie in voller Höhe berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und so weiter.
Die Möglichkeiten des Erben, einen geforderten Pflichtteil stunden zu lassen, wurden erweitert. Außerdem werden Pflegeleistungen durch Abkömmlinge bei Erbauseinandersetzungen künftig in erhöhtem Maße berücksichtigt. Es ändern sich außerdem die Verjährungsvorschriften.