Anwaltskanzlei
Linden & Mosel
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50937 Köln
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Im Erbrecht erörtern und planen wir mit Ihnen geeignete Vorsorgemaßnahmen. Nach einem Todesfall unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche. Wir bieten außerdem Mediation, also die außergerichtliche Streitschlichtung, im Erbrecht an.
Wir besprechen mit Ihnen die Gestaltung eines Testaments oder die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Entgegen der landläufigen Meinung muß ein Testament nicht zwangsläufig bei einem Notar errichtet werden, privatschriftliche Testamente sind genauso wirksam.
Viele Menschen möchten sich zu Lebzeiten keine Gedanken über den eigenen Tod und die damit verbundene Frage von Nachfolgeregelungen machen. Sie verkennen dabei häufig, daß eine vernünftige Nachfolgeregelung Streit in der Familie vermeiden kann. Gerade für Eltern sollte es wichtig sein, nach dem Tode Streitereien zwischen ihren Kindern zu verhindern. Dieses gelingt durch ein sinnvolles Testament. Am Besten ist es, wenn man vor Errichtung eines Testamentes mit seinen Familienangehörigen spricht, damit es hinterher keine Überraschungen gibt. Dabei kann auch ein Gespräch mit einer Mediatorin als Moderatorin hilfreich sein, wenn man damit rechnen muß, daß es zwischen den Beteiligten zu Streitereien kommt.
Wenn schon von vornherein klar ist, daß ein Gespräch zwischen den Familienangehörigen keinen Sinn macht, sollte trotzdem ein Testament aufgesetzt werden, ohne daß der Inhalt bekannt wird. In diesem Falle setzt man am besten einen Testamentsvollstrecker ein, der dafür sorgt, daß Ihr Vermögen nach Ihrem Tode auch nach Ihren Wünschen verteilt wird.
Es besteht Handlungsbedarf bei kinderlosen Ehepaaren (wenn Sie kein Testament errichten, erben Eltern und / oder Geschwister des Verstorbenen mit), bei Familien mit Kindern, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, wenn die Erben verschuldet sind, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen, bei sogenannten Patchwork-Familien, wenn unliebsame Verwandte erbberechtigt sein würden oder wenn behinderte Kinder besonders abgesichert werden sollen.
Wenn Sie möchten, daß der von Ihnen geschiedene Ehepartner auf keinen Fall durch Erbschaft an Ihr Vermögen kommt, müssen Sie z. B. ein sog. Geschiedenentestament errichten.
Wenn Sie vermögend sind und Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge überschritten werden, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen.
Beachten Sie auch, daß auf Ihren Erbfall eventuell ausländisches Recht angewendet wird, wenn Sie Vermögen im Ausland haben, mit einem Ausländer oder einer Ausländerin verheiratet sind oder selber eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzen.
Bitte lesen Sie unseren Hinweis “Warum es sinnvoll ist ein Testament zu errichten“ (pdf-Datei) und beachten Sie bei einer Testamentserrichtung die Punkte, die wir für Sie in einer Checkliste (pdf-Datei) zusammengestellt haben.
Wenn Sie aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder aufgrund von altersbedingten Behinderungen Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, bestellt das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer. Es kann dann passieren, daß Sie auf die Person und Art und Weise der Betreuung keinen Einfluß haben.
Durch das Vorhandensein einer Patientenverfügung, einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, daß fremde Personen über Ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten entscheiden. Viele Menschen denken, daß der Ehepartner oder die nächsten Verwandten automatisch solche Regelungen treffen dürfen – das ist aber falsch!
In einer Patientenverfügung können Sie konkrete Bestimmungen darüber treffen, ob und welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Lebenssituationen wünschen. Sie können zum Beispiel eine Einwilligung in später erforderlich werdende medizinische Maßnahmen schon geben oder verweigern. Weil es viele Regelungsmöglichkeiten gibt, für die sich jeder individuell entscheiden muss, gibt es kein einheitliches Formularmuster für jede Person. Sie sollten sich unter Mithilfe Ihres Arztes ggf. umfassend informieren und beraten lassen, um die für Sie in Frage kommende Regelung herauszufinden. Wir bieten Ihnen an, nach umfassender Beratung eine Patientenverfügung für Sie zu erstellen. Idealerweise sollte eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung verbunden werden.
In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, Sie in bestimmten Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, also z. B. hinsichtlich der Vermögensverwaltung, der Gesundheitsfürsorge, der Aufenthaltsbestimmung (Unterbringung in einem Pflegeheim, Aufnahme ins Krankenhaus) und der Auflösung Ihrer Wohnung, wenn Sie selber dazu aufgrund des Verlustes Ihrer Geschäftsfähigkeit (z. B. aufgrund von altersbedingten Krankheiten) nicht mehr in der Lage sind. Durch diese Vollmacht wird die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden. Wir erstellen für Sie Vorsorgevollmachten nach einer ausführlichen auf Ihre besonderen Wünsche zugeschnittenen Beratung.
In einer Betreuungsverfügung treffen Sie vorsorglich Regelungen für den Fall, daß eine Betreuung für Sie angeordnet wird.
Wenn Sie z. B. jetzt noch keiner konkreten Person eine Vollmacht erteilen möchten, können Sie dem Betreuungsgericht eine Person benennen, die - falls eine Betreuung in persönlicher und / oder vermögensrechtlicher Hinsicht erforderlich ist – vom Betreuungsgericht zu Ihrer Betreuerin / Ihrem Betreuer ernannt werden soll. Das Betreuungsgericht wird diese Person dann zum Betreuer ernennen.
Selbstverständlich können Sie sich in diesen Fragen an uns wenden. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen die für Sie in Frage kommende Lösung und erstellen für Sie die in Frage kommende Vollmacht.
Es wird ausdrücklich davor gewarnt, einfach irgendein Formular ohne nähere Überprüfung auszufüllen. Lassen Sie sich unbedingt vorher rechtlich beraten, damit Ihre persönliche Situation angemessen berücksichtigt werden kann.
Eine Registrierung der Vorsorgevollmachten ist im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. Dieses Register hilft, Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher zu finden. Nur das jeweilige Betreuungsgericht, also das Gericht, welches über die Anordnung einer Betreuung entscheidet, kann diese Daten einsehen. Wird eine Patientenverfügung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erklärt, kann diese ebenfalls dort hinterlegt werden. Die Anmeldung erfolgt unter www.vorsorgeregister.de .
Selbstverständlich übernehmen wir auf Wunsch die Registrierung Ihrer Vollmacht, damit die Betreuungsgericht auch schnell und einfach die Bevollmächtigung feststellen können. Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann von Nutzen, wenn sie im Bedarfsfall auch schnell gefunden wird.
Privatrechtliche Vorsorgeregelungen:
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (pdf-Datei)
Trifft der Erbfall ein, so stellen sich oft viele ungelöste Fragen:
Nach einem Erbfall gibt es – abgesehen von der Trauer und der Bestürzung um den Verlust eines Menschen – vieles, was überlegt und getan werden muß.
Das Gesetz läßt dem Erben nicht viel Zeit: Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Grund und Anfall der Erbschaft muß er diese ausschlagen, wenn er nicht Erbe werden will. Eine Ausschlagung kann häufig das geeignete Mittel sein, damit man nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften muß – manchmal möchte man mit dem Erbe aber auch einfach nichts zu tun haben. Wir erörtern mit Ihnen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft in Frage kommt oder – falls Sie bereits ausgeschlagen haben – unter welchen Voraussetzungen Sie diese Ausschlagung rückgängig machen können.
Sie sind Erbe geworden und stellen fest, daß die Annahme der Erbschaft voreilig war, weil der Nachlaß überschuldet war? Auch in diesem Fall überprüfen wir für Sie, ob eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht kommt.
Wenn Streit darüber besteht, ob ein Testament wirksam ist und wer letztlich Erbe geworden ist, helfen wir Ihnen bei der Anerkennung Ihrer Erbenstellung, entweder im Erbscheinsverfahren oder im Wege der Feststellung im streitigen Verfahren.
Sind Sie neben anderen Personen Miterbe geworden, sichern wir Ihre Ansprüche bei Streitereien über die Verwaltung des Nachlasses und führen für Sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch.
Sind Sie enterbt worden, machen wir für Sie Ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben geltend. Ist Ihnen ein Vermächtnis hinterlassen, helfen wir bei der Durchsetzung Ihres Vermächtnisanspruchs.
Wir bieten Ihnen die Durchführung einer Mediation, also die außergerichtliche Streitschlichtung an. Diese ist in der Regel z. B. bei einer Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft schneller und kostengünstiger, als es langwierige gerichtliche Verfahren sind. Außerdem trägt ein erfolgreich durchgeführtes Mediationsverfahren mit einem einvernehmlichen Ergebnis zur Wiederherstellung des Familienfriedens bei.