Anwaltskanzlei
Linden & Mosel
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Im Familien- und Erbrecht gibt es viele Berührungspunkte mit dem Sozialrecht, die wir beratungsmäßig ebenfalls abdecken. Im Unterhaltsrecht, hier besonders im Bereich des Elternunterhaltes kann es z. B. dazu kommen, daß ein Sozialhilfeträger Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber den Kindern überleitet und von Ihnen beispielsweise einen Ausgleich von Heimkosten verlangt. In diesen Fällen vertreten wir Sie gegenüber dem Sozialamt.
Die Frage der Kindergeldberechtigung des einzelnen Elternteils ist ebenfalls eine sozialrechtliche Thematik, die im Streitfall gegenüber der Familienkasse geklärt werden muß.
Den Versorgungsausgleich führt im Falle der Ehescheidung das Familiengericht durch. Wenn Sie jedoch die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Rentenauskunft beanstanden, entscheiden darüber die Sozialgerichte. Wir kooperieren auf diesem Gebiet mit unabhängigen Rentenberatern, die Ihren Rentenbescheid bei Unstimmigkeiten überprüfen können.
Im Erbrecht spielen sozialrechtliche Fragestellungen insbesondere da eine Rolle, wo der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte Sozialhilfe erhält oder der Erblasser zu seinen Lebzeiten Sozialhilfe erhalten hat. Der Sozialhilfeträger kann z. B. auf Vermögen, welches der Sozialhilfeempfänger früher übertragen hat, zurückgreifen oder bereits geschlossene vertragliche Verpflichtungen nicht anerkennen. Ein häufig vorkommender Fall ist z. B., daß ein Sozialhilfeträger Schenkungen an Dritte zurückfordert, wenn der Schenker seinen notwendigen Bedarf aufgrund der Schenkung nicht mehr alleine aufbringen kann. Der Sozialhilfeträger kann auch Ansprüche des Hilfeempfängers auf Versorgung, Pflege, sowie Wohnungsrechte und Altenteilsrechte überleiten. Da sogar der Zugriff auf ererbtes Vermögen eines behinderten Kindes möglich ist, gilt es frühzeitig zu überlegen, welche erbrechtliche Gestaltungsform gewählt werden kann, um diesen Zugriff weitestgehend zu verhindern.
Im Sozialrecht unterstützen wir Sie auch, wenn Ihnen Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung versagt wurden.
Nach ärztlicher Feststellung einer Erkrankung besteht die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Manchmal ist auch eine Überprüfung des Grades der Behinderung nötig, der Ihnen zuerkannt wurde.
Auch wenn es Unklarheiten mit der Rentenversicherungspflicht Selbständiger und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gibt, stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Dazu gehört natürlich auch der Problemkreis der Künstlersozialversicherung.